Swiss Sailing Club


Der Swiss Sailing Club (SSC) wurde am 14.8.2009 gegründet und ist eine nationale Vereinigung von Personen, welche am Segelsport an der Küste und auf Hochsee interessiert sind. Der Verein wird seine Aus- und Weiterbildungsangebote in Theorie und Praxis kontinuierlich ausbauen.

Unsere erfahrenen Skipper bieten eine verantwortungsbewusste Hochseeausbildung und eine sichere Führung der Ausbildungs- und Ferien-Segeltörns auf unserem Club-Segelschiff zu günstigen Preisen an.

Der SSC möchte deshalb allen Interessierten die Möglichkeit eröffnen, die Freude am Segeln zu günstigen Konditionen zu geniessen.

Gerade in der heutigen Zeit ist es wichtig, die Natur wieder kennenzulernen. An Bord gibt sie den Takt an und der Wind, die Wellen, die wärmende Sonne lassen uns wieder eins werden mit ihr.

Segeln ist ein Sport, welcher auch den körperlichen Einsatz erfordert und den Alltag und somit auch den Stress schnell vergessen lässt.

Das Leben an Bord bedeutet auch, dass man sich wieder einmal bewusst wird, dass nicht alles selbstverständlich ist: der Strom kommt nicht einfach aus der Steckdose, Wasserreserven sind beschränkt und man lernt, mit den vorhandenen Ressourcen sparsamer umzugehen.

Dafür – ganz nebenbei – fördert das gemeinsame Leben an Bord den Teamgeist und schafft Freundschaften.

Wer an einem Törn auf der Timanfaya teilnimmt, wird für ein Kalenderjahr Mitglied des Vereins. Die Mitgliedschaft erlischt zum 31.12. des Jahres automatisch.

Vereinsvorstand

Felix Wälty, Präsident

Ich bin seit 1985 Mitglied im Yachtclub Sempachersee und habe von 1985 bis 2005 nationale und internationale Regatten von Travemünde bis zum Gardasee mitgesegelt. Seit 2000 helfe ich im YCSe Trainerstab des Juniorenteams und bei Club-Regatten mit. 2018 hat mich das Hochseesegeln gepackt und ich bin jedes Jahr 1–2 Wochen mit der Timanfaya unterwegs.

Roberto Aletti, Aktuar

Seit bald 40 Jahren bin ich mit unserer Trias aktiver Segler im Yachtclub Sempachersee. In den letzten 15 Jahren habe ich dort auch die Juniorenabteilung geleitet. Zu Beginn meiner Seglerkarriere war ich oft auf dem Zweimastschoner «Emerita» im Mittelmeer unterwegs. Seit 2019 bin ich Mitglied des Swiss Sailing Clubs als Aktuar im Vorstand.

Boris Kulpe, Kassier

Ich betreue die Timanfaya seit 2018 über das gesamte Sommerhalbjahr als Skipper. Ich habe langjährige Erfahrungen in der Führung von Crews und Segelyachten. In meinem Kielwasser liegen etliche Meilen auf allen Weltmeeren. Auch technisch verfüge ich über ein umfassendes Wissen, sodass ich fast alle Probleme an Bord mit Bordmitteln beheben kann.

Statuten des Swiss Sailing Club (SSC)

Bezeichnung und Sitz

Art. 1

Der Swiss Sailing Club abgekürzt SSC und im Folgenden so genannt, ist ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

Art. 2

Er hat seinen Sitz in Starrkirch-Wil (SO) und ist dort im Handelsregister eingetragen.

Zweck und Aufgaben

Art. 3

Zweck des SSC ist die Förderung des Segelsportes in der Schweiz und auf Hochsee, sowie die Pflege der Kameradschaft und die Erhaltung der guten Seemannschaft. Er verfolgt diese Ziele, indem er Schiffe betreibt, Segeltörns organisiert und Aus- und Weiterbildungskurse durchführt.

Art. 4

Der SSC kann in der Schweiz oder im Ausland mit anderen Organisationen mit ähnlichen Zielen zusammenarbeiten und/oder sich daran beteiligen.

Mitgliedschaft

Art. 5

Der Verein umfasst zwei Mitgliedschafts-Kategorien.

Art. 5.1

Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich den Statuten des SSC unterzieht. Mindestens 2/3 der Aktivmitglieder müssen in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sein. Aktivmitglieder sind antrags-, stimm- und wahlberechtigt.

Art. 5.2

Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche die Ziele des SSC durch Beiträge oder Leistungen unterstützen. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 6

Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag und tritt mit Bezahlung der Jahresgebühr in Kraft.

Art. 7

Der Austritt erfolgt auf Antrag zum Ende des Vereinsjahres oder bei Nichteinzahlung des Jahresbeitrags.

Art. 8

Ein Mitglied, welches den lnteressen des SSC zuwider handelt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Art. 9

Gönner sind Behörden, Gesellschaften, Unternehmen sowie Vereine und Verbände, die ein besonderes lnteresse an den Bestrebungen des Vereins SSC bekunden. Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Finanzielle Mittel und Haftung

Art. 10

Die Einnahmen des SSC bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den Einnahmen aus Dienstleistungen und diversen Einnahmen. Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal CHF 200.00 pro Jahr.

Art. 11

Der SSC haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder für Verpflichtungen des SSC sind ausgeschlossen.

Organisation

Art. 12

Die Organe des SSC sind:

12.1 Generalversammlung

12.2 Vorstand

12.3 Kontrollstelle

Generalversammlung

Art.13

Die Generalversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Kalendertage vor der Versammlung, sie erfolgt schriftlich (per Brief oder E-Mail) und enthält die geplanten Traktanden. Anträge von Vereinsmitgliedern an die Generalversammlung müssen mindestens 30 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu traktandieren.

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Der Vorstand kann überdies ausserordentliche Generalversammlungen beschliessen und festlegen.

Art. 14

Den Vorsitz führt der Präsident. Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt.

Art. 15

Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung

  • Wahl des Vorstands und der Mitglieder der Kontrollstelle

  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

  • Beschlussfassung über Anträge vom Vorstand und/oder den Mitgliedern

  • Änderung der Statuten

  • Auflösung des Vereins

Art. 16

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit bestimmt der Präsident. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Vorstand

Art. 17

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Präsident, Kassier, Aktuar. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 18

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und fuhrt die Geschäfte, welche nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Er ist befugt, Aufgaben an einzelne Mitglieder zu delegieren.

Art. 19

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung in einem Reglement oder durch separaten Beschluss.

Art. 20

Der Vorstand kann nur beschliessen, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder angefragt wurde. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.

Art. 21

Die Arbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Spesen können entschädigt werden. Übersteigt der Aufwand für einzelne Vorstandsmitglieder eine vorbestimmte Anzahl Stunden, kann eine Entschädigung beschlossen und ausbezahlt werden.

Kontrollstelle

Art. 22

Die Kontrollstelle überprüft den Jahresabschluss des Vereins. Sie erstattet der Generalversammlung einen Bericht mit Antrag.

Die Kontrollstelle besteht aus 1–2 Vereinsmitgliedern (nur Aktivmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören) oder aus 1–2 vereinsfremden, natürlichen Personen. An deren Stelle kann auch eine zugelassene Kontrollstelle/Revisionsstelle gewählt werden.

Die Kontrollstelle wird durch die Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren auf den Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Auflösung des Vereins

Art. 23

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person errichtet wird, die die Zwecke des Vereins erfüllt. Auflösung muss erfolgen, wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Der Vorstand vollzieht die anschliessende Liquidation. lm Falle einer Auflösung des Vereins fallen nach Tilgung aller Verpflichtungen Gewinn und Kapital einer juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu. Diese muss auf Grund von Gemeinnützigkeit steuerbefreit sein und Sitz in der Schweiz haben.

lnkrafttreten

Art. 24

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. Februar 2019 genehmigt und treten per 1.3.2019 in Kraft. Sie ersetzen die Gründungs-Statuten datierend vom 14.08.2009 respektive die revidierten Statuten datierend vom 10. August 2012.


Olten, 1. März 2019


Felix Wälty, Präsident

Roberto Aletti, Aktuar


Swiss Sailing Club (SSC)

c/o Felix Wälty

Chaletring 22

CH-4656 Starrkirch-Wil


info@swiss-sailing-club.ch