Statuten des Swiss Sailing Club (SSC)


Bezeichnung und Sitz

Art. 1

Der Swiss Sailing Club abgekürzt SSC und im Folgenden so genannt, ist ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

Art. 2

Er hat seinen Sitz in Starrkirch-Wil (SO) und ist dort im Handelsregister eingetragen.

Zweck und Aufgaben

Art. 3

Zweck des SSC ist die Förderung des Segelsportes in der Schweiz und auf Hochsee, sowie die Pflege der Kameradschaft und die Erhaltung der guten Seemannschaft. Er verfolgt diese Ziele, indem er Schiffe betreibt, Segeltörns organisiert und Aus- und Weiterbildungskurse durchführt.

Art. 4

Der SSC kann in der Schweiz oder im Ausland mit anderen Organisationen mit ähnlichen Zielen zusammenarbeiten und/oder sich daran beteiligen.

Mitgliedschaft

Art. 5

Der Verein umfasst zwei Mitgliedschafts-Kategorien.

Art. 5.1

Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich den Statuten des SSC unterzieht. Mindestens 2/3 der Aktivmitglieder müssen in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sein. Aktivmitglieder sind antrags-, stimm- und wahlberechtigt.

Art. 5.2

Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche die Ziele des SSC durch Beiträge oder Leistungen unterstützen. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 6

Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag und tritt mit Bezahlung der Jahresgebühr in Kraft.

Art. 7

Der Austritt erfolgt auf Antrag zum Ende des Vereinsjahres oder bei Nichteinzahlung des Jahresbeitrags.

Art. 8

Ein Mitglied, welches den lnteressen des SSC zuwider handelt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Art. 9

Gönner sind Behörden, Gesellschaften, Unternehmen sowie Vereine und Verbände, die ein besonderes lnteresse an den Bestrebungen des Vereins SSC bekunden. Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Finanzielle Mittel und Haftung

Art. 10

Die Einnahmen des SSC bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den Einnahmen aus Dienstleistungen und diversen Einnahmen. Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal CHF 200.00 pro Jahr.

Art. 11

Der SSC haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder für Verpflichtungen des SSC sind ausgeschlossen.

Organisation

Art. 12

Die Organe des SSC sind:

12.1 Generalversammlung

12.2 Vorstand

12.3 Kontrollstelle

Generalversammlung

Art.13

Die Generalversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Kalendertage vor der Versammlung, sie erfolgt schriftlich (per Brief oder E-Mail) und enthält die geplanten Traktanden. Anträge von Vereinsmitgliedern an die Generalversammlung müssen mindestens 30 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu traktandieren.

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Der Vorstand kann überdies ausserordentliche Generalversammlungen beschliessen und festlegen.

Art. 14

Den Vorsitz führt der Präsident. Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt.

Art. 15

Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung

Art. 16

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit bestimmt der Präsident. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Vorstand

Art. 17

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Präsident, Kassier, Aktuar. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 18

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die Geschäfte, welche nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Er ist befugt, Aufgaben an einzelne Mitglieder zu delegieren.

Art. 19

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung in einem Reglement oder durch separaten Beschluss.

Art. 20

Der Vorstand kann nur beschliessen, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder angefragt wurde. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.

Art. 21

Die Arbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Spesen können entschädigt werden. Übersteigt der Aufwand für einzelne Vorstandsmitglieder eine vorbestimmte Anzahl Stunden, kann eine Entschädigung beschlossen und ausbezahlt werden.

Kontrollstelle

Art. 22

Die Kontrollstelle überprüft den Jahresabschluss des Vereins. Sie erstattet der Generalversammlung einen Bericht mit Antrag.

Die Kontrollstelle besteht aus 1–2 Vereinsmitgliedern (nur Aktivmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören) oder aus 1–2 vereinsfremden, natürlichen Personen. An deren Stelle kann auch eine zugelassene Kontrollstelle/Revisionsstelle gewählt werden.

Die Kontrollstelle wird durch die Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren auf den Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Auflösung des Vereins

Art. 23

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person errichtet wird, die die Zwecke des Vereins erfüllt. Auflösung muss erfolgen, wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Der Vorstand vollzieht die anschliessende Liquidation. lm Falle einer Auflösung des Vereins fallen nach Tilgung aller Verpflichtungen Gewinn und Kapital einer juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu. Diese muss auf Grund von Gemeinnützigkeit steuerbefreit sein und Sitz in der Schweiz haben.

lnkrafttreten

Art. 24

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. Februar 2019 genehmigt und treten per 1.3.2019 in Kraft. Sie ersetzen die Gründungs-Statuten datierend vom 14.08.2009 respektive die revidierten Statuten datierend vom 10. August 2012.


Olten, 1. März 2019


Felix Wälty, Präsident

Roberto Aletti, Aktuar


Swiss Sailing Club (SSC)

c/o Felix Wälty

Gärtnerstrasse 6

CH-4656 Starrkirch-Wil


info@swiss-sailing-club.ch